Verkaufs-, Lieferungs-, Angebots-, Planungs-, Dienstleistungs- und Werkleistungsbedingungen

Gültig seit 01.01.2009
1. Geltungsbereich: Für alle unsere Angebote, Planungen, Verkäufe, Lieferungen, Dienst- und Werkleistungen sowohl als Hauptunternehmer wie auch Subunternehmer sowie für alle diesbezüglichen Bereiche der von uns als Subunternehmer eingesetzten Betriebe gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Der Besteller/Vertragspartner erklärt sich durch Erteilung seines Auftrages grundsätzlich mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn diese gesondert vereinbart und von uns schriftlich rückbestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Zuleitung von Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern setzt unsere Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft, stellt vielmehr ein Angebot zur Veränderung unserer Geschäftsbedingungen dar, bedarf also zur Gültigkeit unserer Rückbestätigung, bleibt lediglich ein Angebot zur Vereinbarung anderslautender Bedingungen, auch wenn wir diesen bei Zusendung nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch ohne erneute Zusendung bei Folgegeschäften grundsätzlich auch für diese. 2. Angebote: Angebote und vorgelegte Planungen sind stets – auch wenn dies nicht besonders vermerkt und/oder verabredet ist – freibleibend, wobei die Planungen lediglich als Vorschläge zu betrachten sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Planungsvorschläge stets durch ausführende Betriebe/zuständige Behörden auf Durchführbarkeit, Sicherheit und im Hinblick auf ggf. erforderliche behördliche und/oder sonstige Genehmigungen überprüfen zu lassen. Beschriebene und abgebildete Produkte können Abweichungen technischer und farblicher Art aufweisen. Technische Änderungen vorbehalten. 3. Aufträge: Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Bei Eilabwicklungen gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. 4. Preise: Unsere Preise für Lieferungen, Planungen, Dienst- und Werkleistungen sind freibleibend und gelten ab Bochum – oder falls erforderlich auch ab Versandort evtl. Vertragspartner – ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll, Montage und Mehrwertsteuer. Bei vereinbarter Vertragserfüllung nach Ablauf von 3 Monaten ab Vertragsbestätigung behalten wir uns vor, unsere Preise der Kostenlage am Liefertag/Tag der Auftragsbeendigung anzupassen. 5. Lieferung: Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten setzt einen ungestörten und ordnungsgemäßen Arbeitsablauf bei uns und unseren Lieferanten/Vertragspartnern/Subunternehmern voraus. Der Besteller kann bei Nichteinhaltung der Lieferzeit weder Schadensersatzansprüche stellen noch vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen dürfen vom Käufer/Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden. Die Nichteinhaltung bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Auftragsstornierung. Sobald der Versand der Ware durch uns direkt erfolgt bzw. durch den jeweiligen Hersteller/Großhändler geht die Gefahr auf den Besteller/Vertragspartner über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt – wenn nicht besonders vereinbart – nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, sachgerecht nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet und nur dann zurückgenommen, wenn in der Auftragsbestätigung dies vermerkt ist. Obige Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle groben Verschuldens und/oder im Falle von Vorsatz. Sofern Anlagen und Anlagenteile durch uns montiert werden, geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage bzw. von Anlagenteilen (z. B. durch Diebstahl, Sachbeschädigungen oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Einwirkungen) mit der Anlieferung an die Baustelle auf Besteller/Auftraggeber über, und zwar unabhängig von einer eventuell erforderlichen Abnahme durch Besteller/Auftraggeber. Wir sind allerdings bereit, die von uns gelieferten Anlagen und Anlagenteile auf Kosten des Bestellers gegen die Gefahr zufälligen Untergangs etc. versichern zu lassen. 6. Ausschlussfrist zur Mängelanzeige a) Mängelrügen wegen Güte oder Ausführung der Waren/Leistungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort nach Fertigstellung/Lieferung spätestens aber 14 Tage nach Erfüllung der Leistungspflicht durch schriftliche Anzeige zu unserer Kenntnis gelangen. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 12 Monate nach Rechnungsdatum zu rügen. Zusätzliche spezielle Hinweise/sonstige Vertragsbestandteile aus Auftragsbestätigung, Konstruktions- bzw. Planungsunterlagen sowie der gültigen Preislisten werden hiervon nicht berührt. Die Erstellung und Durchführung von Planungen sowie die technische Beratung hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten/Einsatzgebiete obliegt nicht uns. Unsere technischen Unterlagen, gleich welcher Art, sind lediglich als Planungsvorschläge zu sehen. Der Besteller/Auftraggeber ist deshalb gehalten, die Durchführbarkeit des Vorhabens durch ausführende Betriebe prüfen zu lassen bzw. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Sollte das Vorhaben des Bestellers/Auftraggebers aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden können, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt. b) Werden Nacherfüllungsansprüche eines Verbrauchers gegenüber unserem Besteller/Auftraggeber geltend gemacht, sind wir unverzüglich schriftlich durch den Besteller/Auftraggeber zu informieren, um unsererseits den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern zu können. 7. Mängelhaftung, Verjährung, Schadensersatz a) Nacherfüllungsansprüche wegen etwaiger auf nicht vertragsgemäße Lieferung/Leistung zurückzuführender Mängel werden nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Bei Verarbeitung von Materialien fremder Fabrikanten übernehmen wir nur so lange und in dem Umfang die Gewähr, wie sie uns von unseren Lieferanten zugestanden wird; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. b) Die bemängelten Teile/Leistungen sind auf unser Verlangen an uns herauszugeben, soweit dies technisch möglich ist. c) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Waren/Leistungen, ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden, sind ausgeschlossen. Ansprüche wegen eines Mangels der Waren/Leistungen verjähren im Übrigen 1 Jahr nach der Ablieferung der Sache. d) Ansprüche wegen eines Mangels der Lieferung/Leistung sind ausgeschlossen, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen und Reparaturen an der gelieferten Ware/Leistung vorgenommen werden. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge chemischer, thermischer, mechanischer und/oder meteorologischer Einflüsse. 8. Haftung: a) Die Gausmann GmbH haftet für Schäden, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, allein bei: – Vorsatz – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – grober Fahrlässigkeiten der Organe oder leitender Angestellter – schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit – Mängeln, die die Verwender/in arglistig verschwiegen hat – Verletzung von Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien – Personen- oder Sachschäden soweit das Produkthaftungsgesetz eine derartige Haftung vorsieht. b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verwender/in auch für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. c) Die Haftung der Verwender/in für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Besteller ordnungsgemäß gesichert worden wären. d) Die Haftungssumme für reine Vermögensschäden wird auf die dreifache Höhe des vereinbarten Liefernettopreises beschränkt. e) Eine weitere Haftung – unabhängig vom Rechtsgrund – insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. 9. Eigentumsvorbehalt: 1. Das Eigentum an der Kaufsache geht erst nach deren vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Käufer für deren Erfüllung Sorge zu tragen. 2. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer auf das Eigentum der Gausmann GmbH hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gausmann GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Verwender/in gelten als Rücktritt vom Vertrag. 4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers berechtigt die Gausmann GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 5. Hat der Käufer seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gelten folgende ergänzende Regelungen als vereinbart: a) Abweichend von Nr. 9. 1 behält sich die Gausmann GmbH das Eigentum an der Kaufsache vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. b) Abweichend von Nr. 9. 2 ist der Käufer unter den folgenden Bedingungen berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten: Er hat die Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Kaufsache vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung des Käufers entfällt bei Zahlungsverzug. Der Käufer tritt mit Vertragsschluss alle aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an die Gausmann GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Gausmann GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verwender/in verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gausmann GmbH nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren gestellt ist. Auf Verlangen der Gausmann GmbH hat der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Der Käufer hat in diesem Falle alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. c) Die Verarbeitung der Kaufsache wird durch den Käufer stets für die Gausmann GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht im Eigentum der Verwender/in stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwirbt die Gausmann GmbH das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zuzüglich Mehrwertsteuer zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden die Waren der Verwender/in mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verwender/in anteilig Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum für die Gausmann GmbH. Für die durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende neue Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für die Vorbehaltsware. d) Die Gausmann GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert die noch offenen Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. e) Sofern die Kaufsache fest mit Grund und Boden verbunden bzw. in einem Gebäude eingefügt wird, erfolgt die Verbindung oder Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck. 10. Zahlung: Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne Abzug zu den Bedingungen unserer Auftragsbestätigung zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechnet die Verwender/in Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins, mindestens jedoch 10 %. Die Geltendmachung eines weiteren Zinsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderung aufzurechnen, es sei denn, die Forderung wurde rechtskräftig festgestellt. Skontoabzug wird nur anerkannt, wenn dies in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Zahlung mit Wechseln ist nur dann möglich, wenn dies bei Auftragserteilung vereinbart wurde. Diskontspesen sind nach Aufgabe in bar zu vergüten. Bei Überschreiten der Zahlungsvereinbarung, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. 11. Urheberrecht: An sämtlichen seitens der Gausmann GmbH übergebenen Unterlagen (z. B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen), auch in elektronischer Form, behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind vom Empfänger unverzüglich zurückzugeben, falls ein Auftrag nicht erteilt wird. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwender/in zugänglich gemacht werden. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: a) Erfüllungsort für unsere Leistungsverpflichtung ist Bochum. b) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. c) Bei Auslandsauftragsverhältnissen werden alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer Paris, von drei nach dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Für diese Entscheidung sind die vorstehenden Bedingungen in ihrem deutschen Text rechtsverbindlich. d) Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – Bochum vereinbart. 13. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen sollen ihrem wesentlichen Inhalt nach Gültigkeit behalten, auch wenn einzelne Bedingungen/Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sind bzw. rechtsunwirksam werden. In diesem Falle sollen – soweit möglich und zulässig – unwirksame bzw. unwirksam werdende Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die dem Sinngehalt der rechtsunwirksamen bzw. rechtsunwirksam gewordenen Bedingung/Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Übrigen gilt das Gesetz. ERNST B. GAUSMANN GMBH, Absperr- und Verkehrstechnik Amtsgericht 44795 Bochum HRB 4443, Geschäftsführer: Ernst Bernd Gausmann, Dipl.-Ök. Thomas Gausmann USt-IdNr.: DE 811317203, FA Bochum, St.-Nr. 350/5716/0296 GSM® ist ein eingetragenes Warenzeichen der Gausmann GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen